191.1
CH-NW
Art. 58 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Bestand
Die Kirchgemeinden
Art. 58 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Bestand
1. Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates.
2. Die Umwandlung einer Kapellgemeinde in eine Kirchgemeinde bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde.