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Art. 57 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Anwendbares Recht

Die Kirchgemeinden
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Art. 57 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Anwendbares Recht

1. Für die Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung, soweit durch die Kirchenverfassung nicht etwas anderes bestimmt wird.

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