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Art. 56 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Weitere Gesetzgebung

Finanzhaushalt der Landeskirche
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Art. 56 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Weitere Gesetzgebung

1. Die Landeskirche hat durch landeskirchliches Gesetz die weiteren notwendigen Bestimmungen über den Finanzhaushalt zu erlassen, insbesondere über die Finanzkompetenzen des Grossen Kirchenrates und des Kleinen Kirchenrates, über den Finanzausgleich, über den Beitrag an das Bistum, über die Finanzierung der landeskirchlichen Seelsorge.

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