191.1
CH-NW
Art. 55 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Rechnung
Finanzhaushalt der Landeskirche
Art. 55 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Rechnung
1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. In der Verwaltungsrechnung sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres auszuweisen.
3. Die Vermögensbilanz hat den Stand und die Zusammensetzung des landeskirchlichen Vermögens am Jahresende auszuweisen.
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