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191.1 CH-NW

Art. 55 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Rechnung

Finanzhaushalt der Landeskirche
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Art. 55 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Rechnung

1. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. In der Verwaltungsrechnung sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Rechnungsjahres auszuweisen.

3. Die Vermögensbilanz hat den Stand und die Zusammensetzung des landeskirchlichen Vermögens am Jahresende auszuweisen.

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