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191.1 CH-NW

Art. 53 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Voranschlag

Finanzhaushalt der Landeskirche
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Art. 53 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Voranschlag

1. Der Grosse Kirchenrat setzt jeweils bis spätestens Mitte Dezember nach einem Entwurf des Kleinen Kirchenrates den Voranschlag für das folgende Rechnungsjahr fest.

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