191.1
CH-NW
Art. 53 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Voranschlag
Finanzhaushalt der Landeskirche
Art. 53 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Voranschlag
1. Der Grosse Kirchenrat setzt jeweils bis spätestens Mitte Dezember nach einem Entwurf des Kleinen Kirchenrates den Voranschlag für das folgende Rechnungsjahr fest.