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Art. 52 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Finanzkompetenzen

Finanzhaushalt der Landeskirche
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Art. 52 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Finanzkompetenzen

1. Das Gesetz legt fest, über welche einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben der Grosse Kirchenrat und der Kleine Kirchenrat frei bestimmen können, wobei die Höhe der Beträge nach der Art der Aufgabe abgestuft werden kann.

2. Wo der Voranschlag gemäss Art. 53 für bestimmte Aufgaben Mittel bereit stellt, ist der Kleine Kirchenrat an die Finanzkompetenzen gemäss Abs. 1 nicht gebunden.

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