Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 51 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Beschlussfassung

Finanzhaushalt der Landeskirche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 51 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Beschlussfassung

1. Sämtliche Aufwendungen der Landeskirche sind mit dem Voranschlag oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 35 Ziff. 3 und 4 und Art. 44 Ziff. 6 bis 8 bleiben vorbehalten.

2. Ausgaben, die nicht mit dem Voranschlag beschlossen werden, sind den zuständigen Organen in besonderen Vorlagen zur Beschlussfassung zu unterbreiten, insbesondere

1. grössere Ausgaben mit Investitionscharakter;

2. ausserordentliche einmalige Ausgaben;

3. weitere Aufwendungen, die im laufenden Rechnungsjahr nicht vollständig abbezahlt beziehungsweise abgeschrieben werden können.

← Art. 50 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden Landeskirche Art. 52 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →