191.1
CH-NW
Art. 51 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Beschlussfassung
Finanzhaushalt der Landeskirche
Art. 51 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Beschlussfassung
1. Sämtliche Aufwendungen der Landeskirche sind mit dem Voranschlag oder durch besondere Vorlagen zu beschliessen; Art. 35 Ziff. 3 und 4 und Art. 44 Ziff. 6 bis 8 bleiben vorbehalten.
2. Ausgaben, die nicht mit dem Voranschlag beschlossen werden, sind den zuständigen Organen in besonderen Vorlagen zur Beschlussfassung zu unterbreiten, insbesondere
1. grössere Ausgaben mit Investitionscharakter;
2. ausserordentliche einmalige Ausgaben;
3. weitere Aufwendungen, die im laufenden Rechnungsjahr nicht vollständig abbezahlt beziehungsweise abgeschrieben werden können.