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191.1 CH-NW

Art. 5 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. römisch-katholische Kirche

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. römisch-katholische Kirche

1. In innerkirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden Lehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.

2. Zum Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen ist im Rahmen des Bundesrechts der Landrat zuständig.

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