191.1
CH-NW
Art. 5 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. römisch-katholische Kirche
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. römisch-katholische Kirche
1. In innerkirchlichen Belangen anerkennen Landeskirche und Kirchgemeinden Lehre und Rechtsordnung der römisch-katholischen Kirche.
2. Zum Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen ist im Rahmen des Bundesrechts der Landrat zuständig.