191.1
CH-NW
Art. 49 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Mittelbeschaffung
Finanzhaushalt der Landeskirche
Art. 49 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Mittelbeschaffung
1. Die Landeskirche verfügt über den gemäss der kantonalen Gesetzgebung der Landeskirche zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.
2. Die Kirchgemeinden können durch landeskirchliches Gesetz zu Beiträgen an den Finanzbedarf der Landeskirche und zum Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Lasten verpflichtet werden.