Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 49 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Mittelbeschaffung

Finanzhaushalt der Landeskirche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Mittelbeschaffung

1. Die Landeskirche verfügt über den gemäss der kantonalen Gesetzgebung der Landeskirche zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.

2. Die Kirchgemeinden können durch landeskirchliches Gesetz zu Beiträgen an den Finanzbedarf der Landeskirche und zum Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Lasten verpflichtet werden.

← Art. 48 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden Landeskirche Art. 50 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →