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191.1 CH-NW

Art. 47 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Weitere Vorschriften

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
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Art. 47 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Weitere Vorschriften

1. Der Grosse Kirchenrat kann durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Kleinen Kirchenrates weiter ordnen.

2. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung.

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