191.1
CH-NW
Art. 47 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Weitere Vorschriften
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
Art. 47 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Weitere Vorschriften
1. Der Grosse Kirchenrat kann durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Kleinen Kirchenrates weiter ordnen.
2. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung.