191.1
CH-NW
Art. 46 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Protokoll
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
Art. 46 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Protokoll
1. Über die Verhandlungen des Kleinen Kirchenrates ist ein Protokoll zu führen, das nicht öffentlich ist.
2. Das Protokoll ist vom Kleinen Kirchenrat zu genehmigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.