Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 46 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Protokoll

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Protokoll

1. Über die Verhandlungen des Kleinen Kirchenrates ist ein Protokoll zu führen, das nicht öffentlich ist.

2. Das Protokoll ist vom Kleinen Kirchenrat zu genehmigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

← Art. 45 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden Landeskirche Art. 47 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →