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191.1 CH-NW

Art. 45 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Verhandlungen

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
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Art. 45 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Verhandlungen

1. Die Sitzungen des Kleinen Kirchenrates sind nicht öffentlich.

2. Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates sind bei den Beschlussfassungen zur Stimmabgabe verpflichtet; der Präsident stimmt nicht mit, gibt aber den Stichentscheid.

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