191.1
CH-NW
Art. 45 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Verhandlungen
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
Art. 45 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Verhandlungen
1. Die Sitzungen des Kleinen Kirchenrates sind nicht öffentlich.
2. Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates sind bei den Beschlussfassungen zur Stimmabgabe verpflichtet; der Präsident stimmt nicht mit, gibt aber den Stichentscheid.