Art. 44 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Aufgaben und Befugnisse
Art. 44 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Aufgaben und Befugnisse
1. Der Kleine Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Landeskirche; er vertritt die Landeskirche nach aussen.
2. Der Kleine Kirchenrat ist für alle landeskirchlichen Angelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen werden, zuständig, insbesondere für
1. den Erlass von Reglementen;
2. den Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der zuständigen landeskirchlichen und kantonalen Gewalten, soweit diese Befugnis nicht besonderen Organen vorbehalten ist;
3. die Wahl von Kommissionen sowie von Beamten und Angestellten, sofern er durch die Gesetzgebung oder den Beschluss des Grossen Kirchenrates dafür zuständig erklärt wird;
4. die Vorberatung aller Geschäfte, die vom Grossen Kirchenrat zu behandeln sind;
5. die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen die Landeskirche aufgefordert wird;
6. die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompetenzen;
7. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche der Landeskirche durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rücksicht auf Ziff. 6, oder für welche durch die Gesetzgebung, den Voranschlag oder im Einzelfall durch Beschluss des Grossen Kirchenrates dem Kleinen Kirchenrat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
8. die Verwaltung des Vermögens der Landeskirche;
9. der Erlass von Pflichtenheften für Geistliche im Einverständnis mit dem Diözesanbischof sowie für Beamte und Angestellte;
10. die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr;
11. die Planung der Aufgaben und der Tätigkeiten der Landeskirche;
12. die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Grossen Kirchenrates übertragen werden.