191.1
CH-NW
Art. 43 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Wahl
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
Art. 43 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Wahl
1. Der Kleine Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon eine Person dem Dekanat Nidwalden angehören muss.
2. Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Grossen Kirchenrates durchzuführen; eine Ersatzwahl kann jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden.
3. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und beträgt vier Jahre.