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Art. 43 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Wahl

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Kleine Kirchenrat
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Art. 43 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Wahl

1. Der Kleine Kirchenrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon eine Person dem Dekanat Nidwalden angehören muss.

2. Die Wahl ist in der konstituierenden Sitzung des Grossen Kirchenrates durchzuführen; eine Ersatzwahl kann jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden.

3. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und beträgt vier Jahre.

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