191.1
CH-NW
Art. 42 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Geschäftsprüfungskommission
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 42 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Geschäftsprüfungskommission
1. Der Grosse Kirchenrat wählt aus seiner Mitte eine ständige Geschäftsprüfungskommission von drei bis fünf Mitgliedern.
2. Die Geschäftsprüfungskommission hat die der Aufsicht unterliegenden Geschäfte zu prüfen und sich die hiefür notwendigen Auskünfte zu beschaffen; sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben die Geschäftsführung des Kleinen Kirchenrates auf Rechtmässigkeit und auf Zweckmässigkeit der Organisation überprüfen und dabei in alle Protokolle und Akten der Landeskirche Einsicht nehmen.
3. Die Geschäftsprüfungskommission erstattet dem Grossen Kirchenrat Bericht; sie stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Voranschlages und der Rechnung und nimmt zu allen weiteren die Finanzen der Landeskirche berührenden Geschäften Stellung.