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191.1 CH-NW

Art. 41 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 4. Stimmrecht des Kleinen Kirchenrates

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 41 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 4. Stimmrecht des Kleinen Kirchenrates

1. Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates nehmen an den Abstimmungen teil.

2. Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über den Kleinen Kirchenrat beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.

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