191.1
CH-NW
Art. 41 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 4. Stimmrecht des Kleinen Kirchenrates
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 41 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 4. Stimmrecht des Kleinen Kirchenrates
1. Die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates nehmen an den Abstimmungen teil.
2. Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über den Kleinen Kirchenrat beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.