191.1
CH-NW
Art. 40 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. Geschäftsordnung
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 40 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. Geschäftsordnung
1. Der Grosse Kirchenrat wird vom Präsidenten geleitet; ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Kleinen Kirchenrates ersetzt.
2. Der Sekretär führt das Protokoll, welches dem Grossen Kirchenrat zur Genehmigung vorzulegen ist.
3. Der Grosse Kirchenrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Verordnung die Organisation und das Verfahren des Grossen Kirchenrates weiter ordnen.