191.1
CH-NW
Art. 4 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. staatliche Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. staatliche Aufsicht
1. Die Landeskirche und die Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht innerkirchlichen Angelegenheiten unter der Aufsicht der staatlichen Behörden.
2. Die Aufsicht über die Landeskirche steht dem Landrat zu; bei schwerer Pflichtverletzung hat dieser die notwendigen Massnahmen endgültig anzuordnen.
3. Die Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.