Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 4 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. staatliche Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. staatliche Aufsicht

1. Die Landeskirche und die Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht innerkirchlichen Angelegenheiten unter der Aufsicht der staatlichen Behörden.

2. Die Aufsicht über die Landeskirche steht dem Landrat zu; bei schwerer Pflichtverletzung hat dieser die notwendigen Massnahmen endgültig anzuordnen.

3. Die Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

← Art. 3 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden Landeskirche Art. 5 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →