191.1
CH-NW
Art. 39 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Öffentlichkeit
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 39 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Öffentlichkeit
1. Die Sitzungen des Grossen Kirchenrates sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich.
2. Der Grosse Kirchenrat kann die Durchführung der geheimen Verhandlung beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus anderen wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den Antrag auf Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und abgestimmt.
3. ...
4. Die Beschlüsse des Grossen Kirchenrates sind zu veröffentlichen.