Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 38 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Verhandlungen 1. Teilnahme

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 38 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Verhandlungen 1. Teilnahme

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Kirchenrates teilzunehmen.

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