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191.1 CH-NW

Art. 36 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Einberufung

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 36 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Einberufung

1. Der grosse Kirchenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

2. Er wird einberufen

1. wenn es der Präsident oder der Kleine Kirchenrat anordnet;

2. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

3. Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.

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