191.1
CH-NW
Art. 36 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Einberufung
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 36 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Einberufung
1. Der grosse Kirchenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
2. Er wird einberufen
1. wenn es der Präsident oder der Kleine Kirchenrat anordnet;
2. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.
3. Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgesetzt.