Art. 35 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. Sachgeschäfte
Art. 35 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. Sachgeschäfte
1. In die Zuständigkeit des Grossen Kirchenrates fallen weiter
1.* der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an das Kirchenvolk gemäss Art. 17-20;
2. die Feststellung über das Ergebnis der Wahl des Grossen Kirchenrates und der Abstimmungen der Landeskirche;
3. die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der Finanzkompetenzen;
4. die Beschlussfassung über Ausgaben, für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss des Kirchenvolkes dem Grossen Kirchenrat weitergehende Vollmachten übertragen sind;
5. die Festsetzung der jährlichen Voranschläge;
6.* die Genehmigung der Rechnungen der Landeskirche und des Rechenschaftsberichtes des Kleinen Kirchenrates;
7.* ...
8.* die Beschlussfassung über das Arbeitsverhältnis und die Entlöhnung der Geistlichen und Angestellten der Landeskirche und über die Schaffung neuer Stellen bei der Landeskirche, soweit der Grosse Kirchenrat diese Kompetenzen nicht dem Kleinen Kirchenrat überträgt;
9. die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanzkompetenzen;
10. die Aufsicht über die Verwaltung der Landeskirche;
11. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Grossen Kirchenrat übertragenen Aufgaben.