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191.1 CH-NW

Art. 34 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Wahlen

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 34 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Wahlen

1. Der Grosse Kirchenrat hat zu wählen

1. aus seiner Mitte die Mitglieder des Kleinen Kirchenrates;

2. aus der Mitte des Kleinen Kirchenrates den Präsidenten und den Vizepräsidenten, die zugleich Präsident und Vizepräsident des Grossen Kirchenrates sind, auf die Dauer von zwei Jahren;

3. aus seiner Mitte zwei Stimmenzähler und einen Stellvertreter;

4. aus seiner Mitte die Mitglieder und den Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und allfälliger weiterer Kommissionen;

5. den Sekretär, der zugleich Sekretär des Kleinen Kirchenrates ist;

6. die von der Landeskirche im Einverständnis mit dem Diözesanbischof angestellten Geistlichen, die Beamten und Angestellten, sofern nicht durch die Gesetzgebung oder den Beschluss des Grossen Kirchenrates dafür der Kleine Kirchenrat zuständig erklärt wird.

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