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191.1 CH-NW

Art. 33 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Aufgaben und Befugnisse 1. Gesetzgebung

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 33 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Aufgaben und Befugnisse 1. Gesetzgebung

1. Der Grosse Kirchenrat erlässt in der Form des Gesetzes

1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der Mitglieder der Römisch-Katholischen Landeskirche und der Kirchgemeinden bestimmen;

2. alle grundlegenden Bestimmungen über die Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der landeskirchlichen Gewalten und der Kirchgemeinden.

2. Er erlässt in eigener Kompetenz

1. Verordnungen, zu denen er durch diese Verfassung zuständig erklärt wird;

2. Verordnungen zur Vollziehung der landeskirchlichen Gesetze.

3. Der Grosse Kirchenrat kann unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 2 in der Form eines Gesetzes Konkordate genehmigen.

4. Im übrigen hat der Grosse Kirchenrat jene Erlasse auszuarbeiten, die er dem Kirchenvolk zur Beschlussfassung vorlegt.

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