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Art. 32 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Konstituierung

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 32 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Konstituierung

1. Nach jeder Gesamterneuerung ist der Grosse Kirchenrat durch das bisherige Präsidium, auch wenn dieses dem Grossen Kirchenrat nicht mehr angehört, spätestens auf Ende September zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

2. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl des neuen Präsidiums durch das bisherige Präsidium geleitet.

3. Der Kleine Kirchenrat erstattet aufgrund der durch die Kirchgemeinden, im Falle von Wahlbeschwerden durch den Regierungsrat beziehungsweise das Verfassungsgericht gemeldeten Ergebnisse über die Wahlen Bericht, worauf der Grosse Kirchenrat seine Zusammensetzung feststellt.

4. Anschliessend an die Feststellung der Zusammensetzung nimmt das bisherige Präsidium den neugewählten Mitgliedern den Amtseid oder das Handgelübde ab, worauf die Wahl des Kleinen Kirchenrates erfolgt.

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