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191.1 CH-NW

Art. 31 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Zugehörigkeit

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 31 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Zugehörigkeit

1. Der abtretende Grosse Kirchenrat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Grossen Kirchenrates im Amt.

2. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung.

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