191.1
CH-NW
Art. 31 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Zugehörigkeit
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 31 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Zugehörigkeit
1. Der abtretende Grosse Kirchenrat bleibt bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Grossen Kirchenrates im Amt.
2. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördengesetzgebung.