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191.1 CH-NW

Art. 30 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Verfahren

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 30 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Verfahren

1. Die Wahl in den Kirchgemeinden wird gemäss der Gemeindegesetzgebung durch die Gemeindeversammlung oder durch die Urnenabstimmung durchgeführt; die Wahl ist als Mehrheitswahl durchzuführen, soweit nicht durch landeskirchliches Gesetz die Verhältniswahl eingeführt wird.

2. Das Dekanat bestimmt das Verfahren für die Wahl der eigenen Abordnung selbst.

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