191.1
CH-NW
Art. 30 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Verfahren
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 30 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Verfahren
1. Die Wahl in den Kirchgemeinden wird gemäss der Gemeindegesetzgebung durch die Gemeindeversammlung oder durch die Urnenabstimmung durchgeführt; die Wahl ist als Mehrheitswahl durchzuführen, soweit nicht durch landeskirchliches Gesetz die Verhältniswahl eingeführt wird.
2. Das Dekanat bestimmt das Verfahren für die Wahl der eigenen Abordnung selbst.