191.1
CH-NW
Art. 3 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Verhältnis zu Staat und Kirche 1. allgemein
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Verhältnis zu Staat und Kirche 1. allgemein
1. Die Landeskirche ordnet durch diese Verfassung im Rahmen der Kantonsverfassung und der übrigen staatlichen Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.