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191.1 CH-NW

Art. 3 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Verhältnis zu Staat und Kirche 1. allgemein

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Verhältnis zu Staat und Kirche 1. allgemein

1. Die Landeskirche ordnet durch diese Verfassung im Rahmen der Kantonsverfassung und der übrigen staatlichen Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig.

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