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191.1 CH-NW

Art. 29 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Wahl 1. Zeitpunkt

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 29 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Wahl 1. Zeitpunkt

1. Die Wahlen in den Grossen Kirchenrat sind bis Ende Juni jenes Jahres durchzuführen, in welchem die Amtsdauer des Landrates zu Ende geht.

2. Ersatzwahlen können jederzeit für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden.

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