191.1
CH-NW
Art. 28 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Sitzverteilung
Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
Art. 28 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Sitzverteilung
1. Für die Verteilung der Sitze auf die Kirchgemeinden ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres massgebend.
2. Der Kleine Kirchenrat stellt durch Beschluss fest, wieviele Mitglieder des Grossen Kirchenrates in jeder Kirchgemeinde zu wählen sind.
3. Dabei sind die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes über die Sitzverteilung für den Landrat sinngemäss anzuwenden.