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191.1 CH-NW

Art. 27 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Zusammensetzung und Wahl

Die landeskirchlichen Gewalten - Der Grosse Kirchenrat
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Art. 27 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Zusammensetzung und Wahl

1. Der Grosse Kirchenrat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen.

2. Fünf Mitglieder werden von den Mitgliedern des Dekanates Nidwalden aus ihrer Mitte gewählt.

3. 35 Mitglieder werden von den Kirchgemeinden gewählt, wobei Mitglieder des Dekanates Nidwalden nicht wählbar sind.

4. Jede Kirchgemeinde wählt die Mitglieder, die ihr aufgrund der Zahl der Kirchenglieder zukommen; dabei hat jede Kirchgemeinde Anspruch auf mindestens ein Mitglied.

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