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191.1 CH-NW

Art. 23 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Ergänzendes Recht

Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
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Art. 23 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Ergänzendes Recht

1. Die Bestimmungen des Wahl- und Abstimmungsgesetzes über die Form von Anträgen und Gegenvorschlägen, die Unterschriftensammlung, die Urnenabstimmung und die Rechtspflege sind sinngemäss anwendbar.

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