191.1
CH-NW
Art. 22 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Abstimmung
Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
Art. 22 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Abstimmung
1. Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Grossen Kirchenrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen.
2. Bei einem Gegenvorschlag können die Stimmberechtigten sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Grossen Kirchenrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
3. Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen richtet sich sinngemäss nach dem Wahl- und Abstimmungsgesetz.