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191.1 CH-NW

Art. 21 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Verfahren 1. allgemein

Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
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Art. 21 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Verfahren 1. allgemein

1. Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Stimmberechtigten sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen.

2. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die ausgearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden.

3. Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden.

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