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191.1 CH-NW

Art. 20 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Gegenvorschlag

Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
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Art. 20 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Gegenvorschlag

1. Der Grosse Kirchenrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

2. 500 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden können einem Antrag des Grossen Kirchenrates betreffend Teilrevision der Kirchenverfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

3. 250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden können vom Grossen Kirchenrat erlassenen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

4. Bei Gegenvorschlägen gemäss Abs. 2 und 3 sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages beim Präsidium des Grossen Kirchenrates einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung der Vorlage des Grossen Kirchenrates zu erfolgen.

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