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191.1 CH-NW

Art. 2 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Kirchgemeinden und Kapellgemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Kirchgemeinden und Kapellgemeinden

1. Die Landeskirche gliedert sich in die römisch-katholischen Kirchgemeinden und Kapellgemeinden, welche zusammen das ganze Kantonsgebiet umfassen.

2. Die Kirchgemeinden und Kapellgemeinden sind die öffentlichrechtlichen Körperschaften ihrer römisch-katholischen Einwohner; als Glieder der Landeskirche unterstehen sie der landeskirchlichen Rechtsetzung.

3. Wenn in dieser Verfassung und in der auf ihr beruhenden Gesetzgebung von Kirchgemeinden die Rede ist, sind darunter auch die Kapellgemeinden zu verstehen.

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