191.1
CH-NW
Art. 19 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. Berechtigung
Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
Art. 19 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. Berechtigung
1. Anträge können stellen
1. 1000 Stimmberechtigte oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Gesamtrevision der Kirchenverfassung verlangt wird;
2. 500 Stimmberechtigte, die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden oder der Grosse Kirchenrat, wenn die Teilrevision der Kirchenverfassung verlangt wird;
3. 250 Stimmberechtigte oder die Kirchenräte von mindestens drei Kirchgemeinden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird.
2. Bei Anträgen der Stimmberechtigten sind die Unterschriften binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages beim Präsidium des Grossen Kirchenrates einzureichen.