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191.1 CH-NW

Art. 18 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Inhalt

Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
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Art. 18 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Inhalt

1. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem übergeordneten Recht oder, sofern sie nicht die Revision der Kirchenverfassung verlangen, der Kirchenverfassung widerspricht.

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