191.1
CH-NW
Art. 18 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Inhalt
Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
Art. 18 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Inhalt
1. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem übergeordneten Recht oder, sofern sie nicht die Revision der Kirchenverfassung verlangen, der Kirchenverfassung widerspricht.