191.1
CH-NW
Art. 17 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Antragsrecht 1. Form
Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
Art. 17 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Antragsrecht 1. Form
1. Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
2. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.