191.1
CH-NW
Art. 16 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. konsultativ
Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
Art. 16 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. konsultativ
1. Der Grosse Kirchenrat ist befugt, das Kirchenvolk über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die landeskirchliche Gesetzgebung oder das Vorgehen bei der Vorbereitung eines dem Kirchenvolk zustehenden Sachgeschäftes abstimmen zu lassen.
2. Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Grossen Kirchenrat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei der Vorbereitung des Sachgeschäftes.
3. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.