191.1
CH-NW
Art. 14 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Abstimmung 1. obligatorisch
Die landeskirchlichen Gewalten - Das Kirchenvolk
Art. 14 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Abstimmung 1. obligatorisch
1. Das Kirchenvolk ist zuständig für den Erlass und die Änderung der Kirchenverfassung, für den Beschluss über die Gesamtrevision der Kirchenverfassung sowie für die Auflösung der Landeskirche.
2. In die Zuständigkeit des Kirchenvolkes fallen weiter
1. die Beschlussfassung über Anträge gemäss Art. 17, denen der Grosse Kirchenrat nicht zustimmt;
2. die Beschlussfassung über vom Grossen Kirchenrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die Stimmberechtigten der Landeskirche einen Gegenvorschlag gemäss Art. 19 Abs. 1 gegenüberstellen;
3. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen des Grossen Kirchenrates übersteigen.