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191.1 CH-NW

Art. 12 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Anwendbares Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Anwendbares Recht

1. Soweit die vorliegende Verfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes vorschreiben, findet die kantonale Gesetzgebung auf die Landeskirche und die Kirchgemeinden sinngemäss Anwendung.

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