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191.1 CH-NW

Art. 11 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Geistliche

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Geistliche

1. Die Wählbarkeit zu einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchlichen Rechtsordnung.

2. Für die geistlichen Ämter besteht keine bestimmte Amtsdauer; die Abberufung von einem geistlichen Amte richtet sich nach der kirchlichen Rechtsordnung.

3. Im übrigen sind insbesondere betreffend die Beendigung des öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen der Personalgesetzgebung sinngemäss anzuwenden, soweit nicht die Gemeindeordnung oder der Anstellungsvertrag etwas anderes vorsieht.

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