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191.1 CH-NW

Art. 10 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Aktivbürgerrecht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Aktivbürgerrecht

1. Aktivbürger sind die Glieder der Landeskirche beziehungsweise der Kirchgemeinden, welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht besitzen.

2. Ausländer, die seit mindestens sechs Jahren in der Schweiz und seit mindestens drei Jahren im Kanton Wohnsitz haben und im übrigen die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, erhalten das Aktivbürgerrecht auf schriftliche Anmeldung beim Präsidenten der Kirchgemeinde.

3. Die Geistlichen der Landeskirche und der Kirchgemeinden besitzen in der Landeskirche und in der Kirchgemeinde, in welcher sie Wohnsitz haben, das Aktivbürgerrecht, auch wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht erfüllen.

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