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181.1 CH-NW

Art. 6 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Aufgaben der Korporationen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Korporationsgesetz · Aufgaben der Korporationen

1. Die Korporationen haben das Korporationsvermögen im gegenwärtigen und zukünftigen Interesse der Korporationsbürger zu erhalten, zu verwalten und zu nutzen.

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