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181.1 CH-NW

Art. 5 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Erlasse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Korporationsgesetz · Erlasse

1. Die Korporationsgemeinde erlässt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ein Grundgesetz; dieses umschreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und Verwaltung der Korporation.

2. Sie erlässt die zur Erfüllung der Korporationsaufgaben erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

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