181.1
CH-NW
Art. 5 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Erlasse
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Korporationsgesetz · Erlasse
1. Die Korporationsgemeinde erlässt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat ein Grundgesetz; dieses umschreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und Verwaltung der Korporation.
2. Sie erlässt die zur Erfüllung der Korporationsaufgaben erforderlichen Verordnungen und Reglemente.