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181.1 CH-NW

Art. 37 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Rechtskraft

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Korporationsgesetz · Rechtskraft

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Korporationslandsgemeinde in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 9. Mai 1875 betreffend die Korporationsnutzung.

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