181.1
CH-NW
Art. 35 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Korporationsbürgerrecht von Personen, die adoptiert wurden
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Korporationsgesetz · Korporationsbürgerrecht von Personen, die adoptiert wurden
1. Personen, die aufgrund der seit dem 1. April 1973 geltenden Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) adoptiert worden sind oder deren Adoption den neuen Bestimmungen (Art. 264-269c ZGB; Art. 57 Abs. 5 Bürgerrechtsgesetz) unterstellt worden ist, haben gemäss Art. 11 das Korporationsbürgerrecht des Adoptierenden erworben.