181.1
CH-NW
Art. 34 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Korporationsbürgerrecht verheirateter, verwitweter oder geschiedener Schweizerinnen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Korporationsgesetz · Korporationsbürgerrecht verheirateter, verwitweter oder geschiedener Schweizerinnen
1. Verheiratete, verwitwete oder geschiedene Schweizerinnen, die aufgrund des bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Artikels 161 ZGB das Bürgerrecht der betreffenden politischen Gemeinde verloren haben, besitzen weiterhin das Korporationsbürgerrecht, das sie als ledig hatten.