181.1
CH-NW
Art. 33 Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens (Korporationsgesetz) - Beschwerde
Aufsicht des Kantons
Art. 33 Korporationsgesetz · Beschwerde
1. Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korporationsgemeinde kann wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Gesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluss oder eine bestimmte Handlung, ist sie binnen 20 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen; in andern Fällen ist sie solange zulässig, als ein rechtliches oder tatsächliches schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.
3. Ansprüche sachenrechtlicher oder ähnlicher Art entscheidet, unter Ausschluss der Beschwerde an den Regierungsrat, der Zivilrichter.